Karl Marx Denkmal
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  Lyrik bei Gericht


Ein Chemnitzer Richter auf den Spuren von Wilhelm Busch

Urteil vom 14.11.2003, verkündet am Amtsgericht Chemnitz:

Tatbestand:
Die Klägerin will vom Beklagten Geld für eine Beule; die dieser ihrem Auto zugefügt; und zwar mit seinem eig`nen Leib und nicht mit einer Keule.
Der Beklagte sei nur wenig aufmerksam und sichtlich irritiert im Laufschritt gänzlich ungebremst mit ihrem Honda kollidiert. Die Reparatur sei nicht ganz billig und der Beklagte sei nicht willig, die Summe zu entrichten. Selbst pauschale Kosten zahle er mitnichten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 902,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2002 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Mit Bedauern tut er kund, Schuld sei doch der Hund, der ihn zäh- nefletschend und mit viel Gebelle den ganzen Weg verfolgte; was doch der Grund sei für die Delle. In einer solchen Not hätt` er doch keine andere Wahl, als zu fliehen vor der Bisse Qual.
Das jähe Ende seiner Flucht hätt` er sich selbst nicht ausgesucht. Doch habe er vor lauter Rennen das Auto nicht zur rechten Zeit erkennen können.
Der Hundeherrin ward` der Streit verkündet. Doch diese machte sich zu eigen, zu dem Sachverhalt bislang zu schweigen.
Zwei Zeugen wurden noch vernommen, um eine Lösung zu bekom- men. Was hierbei herausgekommen, wurd` ins Protokoll genom- men, auf welches wird Bezug genommen (Blatt 62 f der Akte).

Entscheidungsgründe
Zulässig war die Klage schon. Doch im Hinblick auf den Hund fehlt einem Anspruch hier nun wirklich jeder Grund.
So hat in diesem Falle - und das versteh`n wohl alle - die Klägerin zwar einen Schaden zu beklagen. Doch muss nicht der Beklagte die ihr entstandenen Kosten tragen.
Das Gericht hat zwar erkannt, dass er das Fahrzeug angerannt, wodurch der Schaden dann entstand. Jedoch er konnte nichts da- für; denn er floh vor einem Tier. Dabei muss man sich nicht ver- renken, will man dem Manne Glauben schenken, dass er von Angst getrieben rannte und so das Fahrzeug gar nicht erst erkannte; denn auch die Zeugen gaben glaubhaft kund, es war nicht grad` ein kleiner Hund.
Auch kann man keine Zweifel hegen, dass er floh des Hundes we- gen, da kein vernünft`ger Sinn wär` zu erkennen, um grundlos in die Flucht zu rennen. Wer aber flieht aus Furcht vor einem nicht sehr kleinen Tier - wie hier - um seine Unversehrtheit zu erhalten, der lässt nicht alle Vorsicht walten. Das muss man sich vor Augen halten; denn die Panik tut ihn lenken und lässt an anderes ihn nicht denken. In solcher Lage übt sich wirklich niemand in Geduld. Deshalb ist der Beklagte auch nicht schuld. Weil er dieses konnt` beweisen, war die Klage abzuweisen.
Für die Klägerin ist dies kein Segen; denn sie ist hier unterlegen, weshalb sie - nebst Ärger und Verdruss - auch noch die Kosten tragen muss (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Falls es mit den Kosten eilt, sei zum Schluss noch mitgeteilt, es unterliegt auch dieser Streit der vorläufigen Vollstreckbarkeit
(§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Richter am Amtsgericht

 
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