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Aktuelles
Neues zur Rechtsprechung
Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über aktuelle Urteile,
die wir für wichtig erachten.
Arbeitsrecht
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Zuweisung von Tätigkeiten:
Der Betriebsrat hat lediglich bei Regelungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ein Mitbestimmungsrecht. Die Zuweisung der innerhalb der maßgeblich Arbeitszeit von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Tätigkeiten wird hiervon nicht erfasst. (BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 1 ABR 29/03)
Eine Zweckbefristung genügt nur bei Bezeichnung des Zweckes dem Schriftformerfordernis nach TzBfG:
Soll ein Arbeitsverhältnis für den Zeitraum befristet sein, der für das Erreichen eines bestimmten Zweckes erforderlich ist, so muss dieser Zweck in der Befristungsvereinbarung bezeichnet werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs.4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) vor. Der konkrete Zweck der Befristung ist in diesem Fall der einzige Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher kann nur mit der Angabe des Zweckes Rechtssicherheit geschaffen werden. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.05.2004 - 9 Sa 2026/03)
Betriebsbedingte Kündigung kann auch bei fehlender Qualifikation des Arbeitnehmers für einen freien Ersatzarbeitsplatz gerechtfertigt sein:
Eine betriebsbedingte Kündigung ist zwar grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen beschäftigt werden kann. Etwas anderes gilt aber, wenn dem Arbeitnehmer die für diesen Arbeitsplatz vom Arbeitgeber verlangte Qualifikation fehlt. Hierzu kann auch eine mehrjährige Berufserfahrung gehören. (BAG, Urteil v. 24.6.2004 - 2 AZR 326/03)
Sachgründe für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG:
Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs.1 S.2 TzBfG ist nicht abschließend. Das ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“. Daher können auch sonstige, vor In-Kraft-Treten des TzBfG von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe eine Befristung nach § 14 Abs.1 TzBfG rechtfertigen (BAG Urteil v. 13.10.2004, 7 AZR 218/04)
Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag:
Ein Widerrufsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr.4 BGB. Der Widerrufsvorbehalt ist danach unwirksam, wenn er dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer mindestens die tarifliche oder die übliche Vergütung verbleibt und der Widerruf höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung umfasst. Der Widerruf darf außerdem nicht ohne Grund erfolgen, und die möglichen Widerrufsgründe müssen in der vertraglichen Vereinbarung benannt sein. (BAG Urteil v. 12.01.2005, 5 AZR 364/04)
Bau- u. Werkvertragsrecht
Auftragnehmersicherheit gem. § 648a BGB nach Abnahme::
Ein Auftragnehmer kann nach Abnahme und Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wegen Mängeln Sicherheit nach § 648a Abs.1 BGB verlangen, soweit der Besteller weiterhin Mangelbeseitigung fordert. (BGH, Urteil vom 22.01.2004 – VII ZR 183/02)
Bürgschaft auf erstes Anfordern – öffentliche Auftraggeber::
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) öffentlicher Auftraggeber, die in ihrer Klausel Nr. 6.1 i.V.m. Nr. 34.4 ZVB/E die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern vorsieht, sind unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass der Auftragnehmer bei Verträgen, die bis zum 01.01.2003 geschlossen sind, eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet, danach wegen Wegfall des Vertrauensschutzes öffentlicher Auftraggeber in die Wirksamkeit der Klausel, keine Vertragserfüllungsbürgschaft zu übergeben hat. (BGH, Urteil vom 25.03.2004 – VII ZR 453/02)
VOB/B::
Bei Vereinbarung der VOB /B führt jede vertragliche Abweichung von der VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. In Abänderung seiner Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung einen Eingriff in die Ausgewogenheit der VOB/B darstellt. Folge hiervon ist, dass die VOB/B dann hinsichtlich ihrer einzelnen Klauseln der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Offengelassen wurde die Anwendbarkeit dieser Entscheidung für die Zeit nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung auch hier durch die Untergerichte entsprechend angewandt wird. (BGH, Urteil vom 22.01.2004 – VII ZR 419/02)
Mietrecht
Unwirksame Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen:
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen. (BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03).
Verkehrsrecht
Kinder haften bei Unfällen mit parkenden Autos:
Beschädigen spielende Kinder im Alter von 7 und 10 Jahren ein parkendes Auto, so sind sie dafür haftbar, denn damit hat sich nicht ein typischer Fall der Überfoderung des Kindes durch die Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht. (BGH Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03 -)
Unfallschaden: Reparaturkosten müssen tatsächlich anfallen :
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil die Auffassung der Oberlandesgerichte bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur lagen in den konkreten Fällen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. (BGH, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04)
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